Anhaltekelle in Rot mit Stop, gehalten von einem Kind in Polizeiuniform inklusive Mütze mit Stern, Kelle verdeckt Gesicht

Ablehnung: PDV 300?

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Die Bewerbung für die Ausbildung zum Traumberuf kann zum Albtraum werden, wenn eine Ablehnung aufgrund mangelnder Eignung erfolgt. 

Grundsätzlich muss der potentielle Dienstherr Bewerber/-innen ablehnen, die beispielsweise den körperlichen Anforderung der jeweiligen Laufbahn nicht genügen.  Dem Dienstherrn steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu, die jeweiligen Anforderungen zuvor festzulegen. Diese bilden die Grundlage für eine Entscheidung über die Bewerbung. Erfüllen Bewerber/-innen die Anforderungen nicht, darf der Dienstherr die Bewerbung nicht annehmen. 

Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Entscheidung des Dienstherrn darüber,  ob  Bewerber/-innen den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entsprechen. 

Seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2013 ist für die Entscheidung über das Vorliegen der Dienstfähigkeit stets die Anstellung einer Einzelfallprognose erforderlich. Dementsprechend ist für das Verneinen des Vorliegens der Dienstfähigkeit der alleinige Verweis auf einen katalogartig aufgeführten typischen Ausschlussgrund in einer Verwaltungsvorschrift,- wie beispielsweise der PDV 300 - nicht mehr ausreichend. Der Dienstherr hat die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. 

Das Bundesverwaltungsgericht änderte seine Rechtsprechung auch insoweit, dass nunmehr die Verwaltungsgerichte über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden haben, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.

Das in Frage kommende Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Bewerbung ist je nach Bundesland  entweder zunächst die Erhebung eines Widerspruchs oder eine direkte Klageerhebung. Gegebenenfalls kommt auch ein Rechtsschutz im Wege eines einstweiligen Verfahrens in Betracht. 


Sehen Sie hierzu auch: Einstellungshindernisse / Eignungsmängel

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