Eine schwarze Aktentasche mit einem Matallverschluss wird am Griff von einem Mann gehalten, der zu Fuß unterwegs ist.

Abordnung

 

Bei der Abordnung erhält der Beamte lediglich vorübergehend einen anderen Dienstposten bzw. ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne. 

Der Begriff des Amtes im konkret-funktionellen Sinne beschreibt die Amtsstelle oder den Dienstposten, welche dem Beamten durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bei seiner Beschäftigungsbehörde übertragen wird. 

Die Abordnung gegen den Willen des Beamten/der Beamtin stellt einen belastenden Verwaltungsakt (i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG) dar. Eine Abordnung ist von dienstlichen Gründen abhängig (§ 27 Abs. 2 BBG, § 14 Abs. 1 und 2 BeamtStG). Gegen die Abordnung ist die Anfechtungsklage statthaft sowie je nach Bundesland zuvor ein Widerspruch. Die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind bei der nur vorübergehenden Abordnung i.d.R. mangels Unzumutbarkeit als gering einzustufen.


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