Abordnung
Bei der Abordnung erhält der Beamte lediglich vorübergehend einen anderen Dienstposten bzw. ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne.
Der Begriff des Amtes im konkret-funktionellen Sinne beschreibt die Amtsstelle oder den Dienstposten, welche dem Beamten durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bei seiner Beschäftigungsbehörde übertragen wird.
Die Abordnung gegen den Willen des Beamten/der Beamtin stellt einen belastenden Verwaltungsakt (i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG) dar. Eine Abordnung ist von dienstlichen Gründen abhängig (§ 27 Abs. 2 BBG, § 14 Abs. 1 und 2 BeamtStG). Gegen die Abordnung ist die Anfechtungsklage statthaft sowie je nach Bundesland zuvor ein Widerspruch. Die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind bei der nur vorübergehenden Abordnung i.d.R. mangels Unzumutbarkeit als gering einzustufen.
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Rechtsanwältin Iris Kalefeld
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