Vordergrund: eine weiße Bank an einem Weg in einem Erholungspark. Hintergrund: Zahlreiche Bäume und Rasenflächen, 2te Bank.

Zurruhesetzung von Amts wegen

Sofern der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde die Beamtin / den Beamten

für dienstunfähig hält, erfolgt eine Mitteilung der Zurruhesetzungsabsicht unter Angabe der Gründe. Diesbezügliche Einwendungen sowie auch Einwände im Hinblick auf die Untersuchungsanordnung und das ärztliche Gutachten können innerhalb eines Monats erhoben werden. Sodann trifft die Dienstbehörde eine Entscheidung. 


Rechtsfolge ist u.a. eine Einbehaltung der Besoldung, welche die Versorgung übersteigt ab dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist (vgl. § 41 LBG Bln, § 47 BBG). Lediglich bei erfolgreicher Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung erfolgt eine Nachzahlung der einbehaltenen Besoldung. 


Eine Beamtin oder ein Beamter wird in der Regel in den Ruhestand zu versetzen sein, wenn sie oder er aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen. Eine Vermutung der Dienstunfähigkeit besteht, wenn die Beamtin / der Beamte infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst geleistet hat und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er innerhalb der nächsten (i.d.R.) sechs Monate wieder voll dienstfähig ist (vgl. § 44 BBG und 26 BeamtStG). Ein Polizeivollzugsbeamter oder eine Polizeivollzugsbeamtin gilt als dienstunfähig, wenn er oder sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er oder sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (vgl. § 4 BPolBG, § 105 LBG Bln). 


Die Zurruhesetzungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, der grundsätzlich mit Widerspruch (sofern landesrechtlich möglich) und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

Bei der Anfechtung können unter anderem etwa folgende Aspekte eine Rolle spielen:


Die Versetzung in den Ruhestand kommt lediglich bei Dienstunfähigkeit respektive Vollzugsdienstunfähigkeit in Betracht. Ferner muss der Amtsarzt, welcher das medizinische Gutachten erstellt hat, von dem Dienstherrn hinlänglich unterrichtet worden sein, bspw. über die krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten oder die konkreten dienstlichen Bedürfnisse, alle relevanten medizinischen Unterlagen müssen vorgelegen haben. Sofern ein Privatarzt dem amtsärztlichen Gutachten widerspricht und dies in seinem medizinischen Befund näher erläutert, muss der Amtsarzt auf diese Einwendungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, Az.: 1 D 2.05). Der Amtsarzt ist für die Feststellung und die lediglich medizinische Bewertung des Gesundheitszustandes zuständig. Die Dienstbehörde hat die Aufgabe eine eigene Schlussfolgerung auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015, Az.: 2 C 37.13). Dementsprechend darf das amtsärztliche Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe darlegen. Ferner muss das Gutachten des Amtsarztes dem Beamten / der Beamtin die Möglichkeit eröffnen, sich mit den Feststellungen und Folgerungen auseinanderzusetzen und diese ggf. anzugreifen.


Da der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ gilt, trifft den Dienstherrn eine dementsprechende Suchpflicht. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn sowie auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit frei werden. 

Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann auch eine niedriger bewertete Beschäftigung in Betracht kommen, sofern keine dem Amt entsprechende Beschäftigung vorhanden und die Tätigkeit zumutbar ist (vgl. BverwG, Urt. v. 26.03.2009, Az.: 2 C 73.08). Sogar ein Laufbahnwechsel kann in Frage kommen. 

Rechtsanwältin Iris Kalefeld

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