Zuweisung
Nach § 20 Abs. 1 und 2 BeamtStG und § 29 Abs. 1 und 2 BBG kann der Beamte im Wege der Zuweisung entweder mit seiner Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise zu einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder gar bei einer nicht-öffentlichen Einrichtung im In- oder Ausland verpflichtet werden oder ihm kann ggf. auch ohne seine Zustimmung eine andere Tätigkeit abverlangt werden, wenn er Beamter einer Dienststelle ist, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird.
Im Zusammenhang mit rechtlichen Einordnung der Zuweisung liest man häufig den Begriff Beurlaubung, die überdies einer Abordnung ähnlich ist.
Eine Zuweisung kann von einem dienstlichen oder öffentlichen Interesse abhängen, was grundsätzlich dem Begriff der dienstlichen Gründe entspricht. Zudem ist eine Zuweisung möglich, wenn öffentliche Interessen sie erfordern. Die Zuweisung muss dann zur Erreichung eines konkreten Ziels ohne andere gleich effektive Alternative geboten sein oder als geeignetes Mittel zur Förderung des Personalaustausches zwischen öffentlichen Dienst und Privatwirtschaft erscheinen.
Die Zuweisung ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den ggf. mittels Widerspruch, aber in jedem Fall mit einer Anfechtungsklage vorgegangen werden kann. Sofern der Dienstherr die sofortige Vollziehung der Zuweisung anordnet, kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO einstweiliger Rechtsschutz gesucht werden.
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