Dienstunfähigkeit
Wenn ein Beamter oder eine Beamtin wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist, liegt eine Dienstunfähigkeit vor.
Wer in einem Zeitraum von sechs Monaten aufgrund einer Erkrankung mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, kann ebenfalls als dienstunfähig angesehen werden, sofern keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Dies betrifft die allgemeine Dienstfähigkeit.
Hiervon zu unterscheiden ist die Vollzugsdienst- respektive Polizeidienstunfähigkeit. Der (Polizei- /Justiz-) Vollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Vollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung werden hierbei die gesundheitlichen Anforderungen aller Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes als Bezugspunkt angesehen (BVerwG, ZBR 2005, 308; BVerfG NVwZ 2009, 389).
Grundsätzlich ist die Folge der Dienstunfähigkeit, die Versetzung in den Ruhestand. Allerdings ist von der Versetzung in den Ruhestand abzusehen, wenn ein Beamter/eine Beamtin anderweitig verwendbar ist (anderweitige Verwendung) oder, wenn unter Beibehaltung des übertragenden Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Der Dienstherr wird in der Regel eine amtsärztliche bzw. polizeiärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit anordnen. Es kommt bei der Frage nach der Polizei-/Vollzugs- bzw. allgemeinen Dienstfähigkeit, nicht nur auf die medizinische Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes an. Entscheidend ist, wie sich die krankheitsbedingten Einschränkungen auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Dienstvorgesetzte ist zuständig für die Wertung über die Dienstpflichterfüllung, die Einsatzfähigkeit und den Arbeitserfolg im Rahmen der Einschätzung der Dienstfähigkeit.
Das Vorliegen der Dienstfähigkeit / Vollzugsdienstfähigkeit / Polizeidienstfähigkeit entfaltet in verschiedenen Fallkonstellationen des öffentlichen Dienstrechts Relevanz. Sie kann bei einer Versetzung, Umsetzung, Zurruhesetzung, Entlassung und auch bei der Bewerbung für eine Beamtenlaufbahn wie beispielsweise für den Polizeivollzugsdienst eine entscheidende Rolle spielen.
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