Dienstunfall
Die Unfallfürsorge der Beamtenschaft stellt eine Sonderversorgung dar, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird. Sie wird dem Beamten und seinen Hinterbliebenen bei Körperschäden oder Tod des Beamten gewährt. Neben dem Dienstunfall im engeren Sinne, der in § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG legal definiert ist, gibt es weiter Unfalltypen, wie etwa den Wegeunfall, inklusive Kindergartenumweg und Fahrgemeinschaftsumweg. Einige Tatbestände, unter anderem die Berufskrankheit, sind dem Dienstunfall gleich gestellt.
Zu den Leistungen der Unfallfürsorge gehören die Einsatzversorgung bei einem Einsatzunfall, die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen bei eingetretenem Körperschaden, das Heilverfahren, die Pflegekosten, der Unfallausgleich, das Unfallruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag, die Unfall-Hinterbliebenenversorgung, eine einmalige Unfallentschädigung und ein Schadensausgleich in besonderen Fällen.
Innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Dienstunfalls ist dieser dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Lediglich in Ausnahmefällen kann eine längere Frist (von maximal 10 Jahren) gelten.
Die Entscheidungen des Dienstherren ergehen in den meisten Fällen als Verwaltungsakt, wie die Anerkennung oder Ablehnung eines Dienstunfalls, die Ablehnung der Anerkennung einer weiteren Unfallfolge, die Ablehnung der Kostenübernahme für Heilbehandlungen, die Gewährung oder Ablehnung von Unfallausgleich oder auch die Gewährung von Versorgungsbezügen anstelle von Unfallruhegehalt. Diese Verwaltungsakte können mit einem Widerspruch angegriffen werden, soweit der Widerspruch landesrechtlich nicht abgeschafft ist. Die richtige Klageart wird in den meisten Fällen die Verpflichtungsklage sein. Die Ansprüche werden von dem Verwaltungsgericht oft unter Hinzuziehung medizinischer Sachverständiger zu prüfen sein. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren wird regelmäßig nicht begehrt, da es in Verpflichtungssituationen meistens sowohl an einem Suspensivinteresse als auch an einer Eilbedürftigkeit fehlt.
Kontakt/Terminanfrage
Rechtsanwältin Iris Kalefeld
Ueckermünder Str. 3
10439 Berlin