Holzuntergrund:links Tachenrechner, mittig:Kugelschreiben,blau , rechts:fünf 100-€-Scheine wie ein Fächer aneinander gelegt.

Schadensersatz

1. Schadensersatzpflicht

Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung durch eine Beamtin oder einen Beamten ist dem Dienstherrn, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden, der daraus entstandene Schaden zu ersetzen (vgl. §48 BeamtStG, § 75 BBG). Dazu muss eine Beamtin oder ein Beamter objektiv gegen eine ihr oder ihm obliegende Pflicht verstoßen haben. Dies ist der Fall, wenn bei Ausübung der Beamtentätigkeit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eine Einzelanweisung nicht beachtet wurden. Das Vorliegen eines Schadens richtet sich nach dem Schadensbegriff des § 249 BGB. Der Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (BVerwG, Urteil vom 27.06.1984 – 6 C 60.82 = BVerwGE 69, 331). Ferner muss der Schadenseintritt adäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus muss ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegen, wobei sich das Verschulden auf die Dienstpflichtverletzung beziehen muss. Den Beamten trifft die Beweislast dafür, dass er das Verschulden nicht zu vertreten hat respektive, dass er die Pflichtverletzung ohne ein hinreichendes Verschulden begangen hat. 

Gerichtlich wird der Dienstherr den Schadensersatz vor dem Verwaltungsgericht gegen den Beamten / die Beamtin einklagen. Hiergegen muss sich die Beamtin / der Beamte im Wege einer Klageerwiderung verteidigen.

2. Schadensersatzanspruch 

Dem Dienstherrn obliegen Fürsorge- und Schutzpflichten ( § 45 BeamtStG, § 78 BBG). Diese sind Teil der Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG). Hierzu gehören beispielsweise die Pflichten der Abwendung eines Schadens, Förderpflichten oder auch Anhörungs- und Beratungspflichten. Grundsätzlich steht dem Beamten oder der Beamtin ein, in der Regel auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung gerichteter, Erfüllungsanspruch aus den Fürsorge- und Schutzpflichten zu. Für den Fall, dass sich ein solcher Erfüllungsanspruch als (ggf. nachträglich) unmöglich erweisen sollte, kann an dessen Stelle ein Schadensersatzanspruch treten. Grundsätzliche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch ist die Verletzung einer Fürsorge- oder Schutzpflicht durch eine Person, derer sich der Dienstherr zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Das Vorliegen eines Verschuldens. Zudem muss der Pflichtverstoß zum Eintritt eines konkreten Schadens geführt haben. 


Bei Eintritt eines Sachschadens während eines Dienstunfall, kann dieser allerdings nur auf Antrag nach § 32 BeamtVG erstattet werden. 


Sofern landesrechtlich ein Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft ist, muss ein solches zunächst durch geführt werden. Folgende verwaltungsgerichtliche Klagearten können statthaft sein: Bescheidungsklage (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), allgemeine Leistungsklage oder auch die Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in direkter oder analoger Anwendung).