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Einstellungshindernisse /

Eignungsmängel

Die erfolgreiche Bewerbung für eine Beamtenlaufbahn hängt von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ab, welche die Bewerber erfüllen müssen. Hierbei sind neben dem Status und der fachlichen Qualifikation, insbesondere die persönliche und gesundheitliche Eignung eines Bewerbers maßgeblich. 

Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Alle öffentlichen Ämter sind somit nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vorbehaltlos und unbeschränkt gewährleistet. Demnach dürfen Auswahlentscheidungen grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des jeweiligen Bewerbers betreffen. 

Von dem Begriff der Eignung werden alle Eigenschaften umfasst, die ein öffentliches Amt von seinem Inhaber fordert. Eignung im engeren Sinne meint anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale, die psychisch und physische Kräfte, emotionale, intellektuelle und charakterliche Voraussetzungen, die für das zu vergebende Amt von Bedeutung sind. Bei der Einschätzung der Eignung handelt es sich um eine auf die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung. 

Im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung ist nach neuer Rechtsprechung nur der Beamtenbewerber gesundheitlich nicht geeignet, bei welchem nach einer entsprechenden Prognose tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit auszugehen ist, bevor er die gesetzliche Altersgrenze erreicht (BVerwG, Urteil v. 25.07.2013 – 2 C 12/11, BVerwGE 147, 244-261). Ferner führte das BVerwG zu den Anforderungen an die Entscheidungsgrundlage in seinem Beschluss vom 13.12.2013 – 2 B 37/13 aus, für die vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfende Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes einer Bewerberin, muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. 

An bestimmte Bewerber, wie etwa Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte werden bei der Einstellung erhöhte gesundheitliche Anforderungen (Polizeidiensttauglichkeit) gestellt (siehe hierzu auch Ablehnung: PDV 300?). Einzelfälle in diesem Bereich: beispielsweise eine Bewerberin aus NRW, die trotz bei ihr eingesetzter Brustimplantate gesundheitlich geeignet war (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 23.11.2016 - 1 K 2166/14 - oder der Polizeibewerber, dessen HIV-Infektion seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Polizei nicht grundsätzlich entgegen stand (VG Hannover, Urteil vom 18.07.2019 - 13 A 2059/17 -.
(Sehen Sie hierzu auch: Ablehnung PDV 300). 

Sofern sich Leistungsmängel auf den Dienst auswirken, können sie einen sachlichen Grund für eine Nichteinstellung oder Entlassung bilden. Wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass der Beamte etwa das Ziel des Vorbereitungsdienstes und den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn erreicht, kann eine Nichteinstellung oder Entlassung gerechtfertigt sein. Dies ist für den Fall anerkannt, dass der Betroffene wegen seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Dienstes bzw. der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Auch die fehlende persönliche Eignung kann ein sachlicher Grund für die Entlassung sein. Ein Unterfall der persönlichen Eignung ist die charakterliche Eignung. Hierbei ist zu fragen, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Erforderlich ist dabei eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. 

Die vom Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der erforderlichen charakterlichen und fachlichen Leistung ist (anders als die Bewertung der gesundheitlichen Eignung) ein Akt wertender Erkenntnis (vgl. u.a. BVerwG, Urteil v. 04.11.2010 – 2 C 16.09). Dem Dienstherrn steht ein sogenannter Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung zu. Aufgrund dieses Beurteilungsspielraums sind hierauf beruhende Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, und zwar lediglich darauf, ob der Begriff der mangelnden Eignung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. u.a. BverwG, Beschl. v. 19.05.2022 – 4 B 41.21, juris Rn. 12 und 16). 

Von der charakterlichen Eignung ist auch das Merkmal der Verfassungstreue umfasst. Daher werden beispielsweise solche Bewerber als nicht geeignet angesehen, die verfassungsfeindlichen Organisationen angehören oder angehört haben oder die extreme politische Überzeugungen vertreten.
 Mit Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25/17 – hat das BVerwG entschieden, die Verfassungstreuepflicht könne auch durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt verletzt werden, wenn dadurch eine Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck komme. Dies gelte auch dann, wenn eine hinreichende gesetzliche Regelung über das Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten fehle. 

Für die Bewertung der charakterlichen Eignung können weitere Fragen relevant sein, wie: welche Vorstrafen oder Ordnungswidrigkeiten stehen einer Einstellung entgegen? Auch andere Verhaltensweisen können in diesem Bereich eine Rolle spielen, so kann etwa nicht deeskalationsbereites oder unehrliches Verhalten das Vertrauen in einen Bewerber erschüttern. 

Aus Gründen der mangelnden Eignung können auch Beamte auf Probe entlassen werden. 

Des Weiteren ist der Kreis der Personen, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfen, beschränkt auf Deutsche, Statusdeutsche, EU-Bürger, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie Angehörige von Drittstaaten, dem Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben. Ausnahmen können ferner zugelassen werden, wenn für die Gewinnung von Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht, oder bei der Berufung von wissenschaftlichen oder künstlerischem Personal andere wichtige Gründe bestehen (vgl. Statusvoraussetzungen gem. § 7 BBG und § 7 BeamtStG). 

Ganz allgemein ist für ein Beamtenverhältnis beim Bund erforderlich, die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung zu besitzen oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben zu haben. Ein Beamtenverhältnis mit einem Bundesland erfordert die nach dem jeweiligen Landesrecht vorgeschriebene Befähigung (vgl. Voraussetzungen der fachlichen Qualifikation gem. § 7 BBG und § 7 BeamtStG) .

Rechtsanwältin Iris Kalefeld

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