Rückforderung von Bezügen
Im Falle einer Überzahlung von Dienstbezügen hat der Dienstherr grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten, die Rückforderung des überzahlten Betrages (brutto) geltend zu machen, und zwar durch Bescheid oder Leistungsklage oder ggf. auch durch die Erklärung einer Aufrechnung.
Durch die Verweisung der entsprechenden Anspruchsnormen (§ 12 Abs. 2 S. 1 BBesG und § 52 Abs. 2 S. 1 BeamtenVG) auf die zivilrechtlichen Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung in den §§ 812 ff. BGB, wird neben der Einrede des Wegfalls der Bereicherung in der Regel auch das Vorliegen eines Vorbehalts (sei es administrativ, gesetzesimmanent oder explizit gesetzlich) und das Vorliegen des Merkmals der Offensichtlichkeit des Mangels zu prüfen sein. Letzteres ist Prüfungsgegenstand, da es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (exemplarisch: vgl. BVerwG Urteil vom 16.07.2020 -
BVerwG 2 C 7.19, Rn. 17, m.w.N.) erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Für das Erkennen-Müssen der Überzahlung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) des Beamten an. Dabei ist von jedem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Letztlich ist die Überzahlung dann offensichtlich, wenn sie für den Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse ohne Weiteres erkennbar ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
Darüber hinaus kann gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG respektive § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (beispielsweise bei (Mit-) Verschulden der Überzahlung auf Seiten der Behörde).
Für den Fall, dass die Überzahlung aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung erfolgt, konkurriert der Rückforderungsanspruch mit dem entsprechenden Schadensersatzanspruch, wobei dem Beamte / der Beamtin gegen diesen die Einrede des Bereicherungswegfalls nicht zur Verfügung steht.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann ggf. Widerspruch und danach Anfechtungsklage erhoben werden. Ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt unter Umständen in Betracht.
Erhebt der Dienstherr eine Leistungsklage bei dem Verwaltungsgericht, wird sich die Beamtin / der Beamte mittels Klageerwiderung verteidigen müssen.
Bei einer Aufrechnung muss der Beamte / die Beamtin den nicht ausgezahlten Betrag (ggf. nach erfolglosem Widerspruch) bei dem Verwaltungsgericht mittels Leistungsklage geltend machen. Einstweiliger Rechtsschutz ist im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO zu verfolgen.
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