Nebentätigkeit
Den gesetzlichen Begriffsbestimmungen (vgl. bspw. § 97 BBG, § 60 LBG Bln) zufolge versteht man unter Nebentätigkeit, die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
Ein Nebenamt bedeutet ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
Nebenbeschäftigung meint, jede sonstige nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Beamtinnen und Beamten verpflichtet Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auszuüben (vgl. § 98 BBG, § 61 LBG Bln).
Nach § 40 BeamtenStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Sofern sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist sie vom Landesgesetzgeber unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen.
Sowohl bundes- als auch landesrechtlich sind entgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig (vgl. § 99 Abs. 1 S. 1 BBG, § 62 Abs. 1 S. 1LBG Bln). Ausnahmeweise können auch unentgeltliche Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig sein (vgl. § 99 Abs. 1 S. 2 BBG, § 62 Abs. 1 S. 2 LBG Bln). Daneben gibt es auch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (vgl. § 100 BBG, § 63 LBG Bln, mit abschließender Auflistung).
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Regeltatbestände zu Versagungsgründen finden sich in den entsprechenden Gesetzen (vgl. § 99 Abs. 2 BBG, § 62 Abs. 2 LBG Bln).
Wenn kein Grund zur Versagung der Genehmigung vorliegt, ist diese zu erteilen. Sofern eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht in vollem Umfang zu erwarten ist und es sich um eine beschränkbare Nebentätigkeit handelt, ist sie teilweise zu erteilen oder mit einer Nebenbestimmung zu versehen.
Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt (vgl. § 99 Abs. 4 S. 3 BBG, § 62 Abs. 4 S. 3 LBG Bln).
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des § 48 VwVfG.
Bei der Versagung einer Genehmigung der Nebentätigkeit bietet (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) die Verpflichtungsklage die richtige Rechtsschutzmöglichkeit. Die Rücknahme einer Genehmigung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar. Bei der Anordnung einer sofortigen Vollziehung, kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommen. In der Hauptsache wird nach einem Widerspruch (sofern landesrechtlich nicht abgeschafft), eine Anfechtungsklage erhoben.
Auch bei einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit kann eine Anzeigepflicht bestehen, sogar nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (vgl. § 105 BBG, § 68 LBG Bln). Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie voraussichtliche Höhe der Entgelt und geldwerten Vorteile sind anzugeben.
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Rechtsanwältin Iris Kalefeld
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