Statusamt - amtsangemessene Beschäftigung
Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt der Anspruch eines jeden Beamten auf eine Beschäftigung, die seinem Statusamt entspricht. Relevanz hat dieser Anspruch insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung des Einsatzes eines Beamten, wie etwa bei Abordnung, Versetzung, Umsetzung und Zuweisung. Wird ein Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung abgelehnt, kann Rechtsschutz in der Regel mittels Widerspruch und Verpflichtungsklage gesucht werden.
Bei einer Ausübung einer Tätigkeit, die einem niedrigeren Amt entspricht, fließt dies auch in die dienstliche Beurteilung mit ein, was einen Nachteil im Rahmen von Bewerbungen und Beförderungen nach sich ziehen kann. Werden einer Beamtin / einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, liegt ein Nachteil darin, dass sie / er trotzdem weiterhin gemäß dem Statusamt besoldet wird (§ 46 BbesG (a.F.) wurde 2016 aufgehoben). Darüber hinaus können hierbei Nachteile durch eine etwaige Überforderung entstehen.
Aufgrund der nunmehr möglichen Dienstpostenbündelung und wegen der Schwierigkeiten im Hinblick auf die Bewertung von Tätigkeiten hat der Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG an Bedeutung verloren.
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Rechtsanwältin Iris Kalefeld
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