Kurzhaarige Frau mit Brille in Bürokleidung schaut genervt nach oben, vier Aktenordner in den Händen haltend.

Umsetzung

 Eine Umsetzung liegt vor, wenn der Beamte entweder auf Dauer oder vorübergehend innerhalb seiner Beschäftigungsbehörde anderweitig auf einem anderen Dienstposten, mithin einem anderen Amt im konkret-funktionellen Sinne verwendet wird. 


Der Begriff des Amtes im konkret-funktionellen Sinne beschreibt die Amtsstelle oder den Dienstposten, welche dem Beamten durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bei seiner Beschäftigungsbehörde übertragen wird. 


Die Umsetzung ist lediglich eine innerbehördliche Maßnahme und im Gegensatz zur Versetzung und Abordnung eben gerade kein Verwaltungsakt. 


Wird von dem Beamten eine Umsetzung begehrt, ist ein entsprechender Antrag bereits im Verwaltungsverfahren zu stellen. Im Ablehnungsfall kann Leistungsklage erhoben werden. 


Vorläufiger Rechtsschutz kann bei der Umsetzung nur nach § 123 VwGO erlangt werden. 


Bei dem Vorgehen gegen eine Umsetzung oder einer Änderung des Aufgabenbereichs kann je nach Bundesland Widerspruch einzulegen sein. Als Klageart ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten sollte man nicht zu optimistisch sein. In den meisten Fällen wird die Rechtmäßigkeit der Umsetzung lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen sein, unter anderem, da dem Dienstherrn bei der Ausübung seines Ermessens kaum Grenzen gesetzt sind. 

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