Entlassung
Durch die Entlassung wird das Beamtenverhältnis beendet. Neben der Entlassung kraft Gesetzes, kann eine Entlassung auch durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) erfolgen.
Beamte auf Probe sind etwa zu entlassen wegen (wenigstens mittelschwerer) Dienstvergehen, mangels Bewährung in der Probezeit oder bei Vorliegen bzw. Eintritt einer Dienstunfähigkeit, sofern keine Zurruhesetzung erfolgt.
Bei Beamten auf Widerruf gibt es grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit einer Entlassung aus sachlichen Gründen.
Daneben können Beamte/Beamtinnen die Entlassung in schriftlicher Form verlangen (Entlassung auf eigenen Antrag). Nach der Entlassung auf Antrag gibt es weder einen Anspruch auf ein Übergangsgeld noch auf Versorgung. In Betracht kommt eine Nachversicherung in der deutschen Rentenversicherung oder ggf. Altersgeld.
Hat sich beispielsweise ein Beamter auf Probe (angeblich) nicht für die spezifische Beamtenlaufbahn qualifiziert und wird er sodann aufgrund mangelnder Bewährung entlassen, kann er sich gegen die Entlassungsverfügung mit einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Parallel zum Widerspruch wird regelmäßig Eilrechtsschutz erforderlich sein, und zwar in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Steht die Dienstfähigkeit eines Beamten auf Probe in Rede, wird nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Möglichkeit bestehen, gegen eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vorzugehen. Danach steht der Beamtin / dem Beamten auf Probe zudem Rechtsschutz gegen die Entlassungsverfügung zu. Da allerdings bei der Entlassung kein Anspruch auf eine Versorgung besteht, ist zu beachten, dass den Dienstherrn dementsprechend auch keine Suchpflicht im Hinblick auf eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit treffen dürfte.
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Rechtsanwältin Iris Kalefeld
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