Vordergrund: fünf Bewertungssterne, einer ausgefüllt, im Hintergrund: Mann dessen Zeigefinger auf ausgefüllten Stern  tippt

Dienstliche Beurteilung

 Die dienstliche Beurteilung ist eine dienstlich Äußerung über die Leistung, über die Befähigung (das Potential) und unter Umständen auch über die Eignung des Beamten für ein Beförderungs-Amt, ein Beförderungs-Dienstposten oder eine Laufbahn. Sie dient der Optimierung der Verwendung des Personals und der Personalauslese. 


Die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale werden nach 4- bis 5 stufigen Skalen bewertet. Das Gesamturteil darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen stehen (vgl. BVerwGE 21, 127; BverwG, ZBR 1968, 42). Das Grundmodell des Beurteilungsverfahrens wird durch Beurteilungsrichtlinie festgelegt. 


Was den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz angeht: Ein Bundesbeamter hat vor Einlegung der Beurteilungsklage zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Änderungs- oder Aufhebungsantrag an den Dienstherrn nicht mehr stets erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn in einem Bundesland die Möglichkeit eines Widerspruchs gegeben ist (BVerwG, ZBR 2002,211). Aber selbst wenn es kein Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens gibt, kann der Beamte – aufgrund der reduzierten Kontrolldichte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung – wählen zwischen einer unmittelbaren Klageerhebung und einem vorgeschalteten behördlichen Abänderungsverfahren (BVerwG, ZBR 2009,341 f.). Die richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. 


Da dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle eingeschränkt. Das Gericht kann lediglich prüfen, ob gegen Verwaltungsvorschriften oder Regeln verstoßen wurde, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat oder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. 


Es ist zudem möglich, dass bei einem Eilverfahren im Hinblick auf den Konkurrentenschutz, die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung Streitgegenstand wird und inzident vom Gericht zu prüfen ist. 

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