Konkurrentenschutz
Die Ernennung des in einem Stellenbesetzungsverfahren erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, - 2 C 16.09 -).
Seit 2010 ist die sogenannte Konkurrentenklage in der Hauptsache nach der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers nicht mehr generell ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, - 2 C 16.09 -). Dennoch ist die Aufhebung der Ernennung weiterhin nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Folglich ist ein effektiver Rechtsschutz noch immer vor der Ernennung zu suchen. In der Regel wird ein „Beförderungs-Stopp“ im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu beantragen sein. Gerade weil durch die grundsätzlich nicht aufhebbare Ernennung der Rechtsschutz in das Eilverfahren vor verlagert wird, dürfen diese nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben.
Sofern landesrechtlich nicht ausgeschlossen, ist auch an die Einlegung eines Widerspruchs zu denken.
Da die Beförderung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, wird in der Hauptsache regelmäßig Verpflichtungsklage mit dem Antrag auf Bescheidung eines Beförderungsbegehrens zu stellen sein.
Sollte sich die Hauptsache beispielsweise dadurch erledigen, dass der Kläger selbst befördert wird, kommt auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, zumindest bei Bestehen eines Feststellungsinteresses.
Durch eine Ernennung des ausgewählten Konkurrenten, tritt nicht in jedem Fall Erledigung ein. Sofern der unterlegene Bewerber daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen, kann er die rechtswidrige und aufhebbare Ernennung (mit Wirkung für die Zukunft) anfechten sowie gleichzeitig ein Verpflichtungs- respektive Bescheidungsbegehren auf erneute fehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, - 2 C 16.09 -).
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Rechtsanwältin Iris Kalefeld
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